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Essen und Recht

Entscheidung in Sachen „Das Smiley Projekt im Bezirk Pankow“ bestätigt

Wir hatten in diesem Blog bereits über das „Prangersystem“ des Bezirks Pankow in Berlin berichtet. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die damalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 28.05.2014 (Az. OVG 5 S 21.14) bestätigt.

Mit dem Projekt wollte der Bezirk Ergebnisse von amtlichen Lebensmittelkontrollen in einem Internetportal veröffentlichen. Dies wurde nun im Eilverfahren in zweiter und letzter Instant verboten.

Auch das Oberverwaltungsgericht sah keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung. Ein solches staatliches Handeln ist aber nur möglich, wenn es auf einer gesetzlichen Basis steht. Eine Rechtsgrundlage ist eine normierte gesetzliche Grundlage, die entweder ein Handeln des Staates legitimiert oder einen Anspruch gewährt.

Fehlt es an einer solchen Rechtsgrundlage, so ist ein Handeln rechtswidrig und kann untersagt werden.

Grundsätzlich stellt sich im Verwaltungsrecht bei behördlichen Entscheidungen die vorgelagerte Frage, ob eine Rechtsgrundlage das Handeln des Staates legitimiert. Erst im zweiten Schritt – bei Vorhandensein der gesetzlichen oder richterlichen Grundlage – ist zu untersuchen, ob trotz Rechtsgrundlage das Handeln rechtmäßig war. Nur wenn der Verwaltungsakte (Akt der öffentlichen Hand) rechtswidrig war und (zwingend kumulativ!) der Adressat des Verwaltungsakts oder ein berechtigter Dritter dadurch in seinen Rechten verletzt wird, ist der Verwaltungsakt aufzuheben, so § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Sollten Sie Adressat eines belastenden Verwaltungsakts sein oder wird Ihnen eine begehrte Entscheidung nicht gewährt, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Als Verwaltungsrechtler bin ich gerne behilflich.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter